Berufssprachkurse für Geflüchtete aus der Ukraine

"Mit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4. März 2022, S. 1 – nachfolgend „Durchführungsbeschluss“) wird für Geflüchtete aus der Ukraine § 24 AufenthG zur Anwendung kommen.

Es ist dem Bundesamt ein wichtiges Anliegen, dieser Personengruppe einen zügigen und unbürokratischen Zugang zur Sprachförderung zu ermöglichen.

Eine Zulassung zum Integrationskurs kann für diese Personengruppen gem. § 44 Abs. 4 AufenthG durch das BAMF erfolgen.

Eine Zulassung zu den Berufssprachkursen ist in der Regel bereits jetzt unter den Voraussetzungen der DeuFöV möglich und erfolgt über die örtlichen Agenturen für Arbeit (mit Meldung als arbeitssuchend/arbeitslos) oder ggf. das BAMF.

Bitte beachten Sie allerdings, dass die vorherige Teilnahme am Integrationskurs oder der Nachweis von Sprachkenntnissen entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen für die Teilnahme am Berufssprachkurs erforderlich ist (§ 4 Abs. 3 DeuFöV).

Gerne möchte ich Sie auch auf die Informationen in ukrainischer und russischer Sprache zum Zugang zum Integrationskurs und Berufssprachkurs aufmerksam machen. Diese und weitere Informationen zur Einreise, zum Aufenthalt, zu Beratungsangeboten sowie zur Erwerbstätigkeit in Deutschland finden Sie in einem gesonderten Bereich auf der BAMF-Homepage."

Aus: Trägerrundschreiben Berufssprachkurse 05/22

Interessierte melden sich bitte in unseren IIK-Standorten in Jena und Erfurt.