Regelungen zur Ausnahmegenehmigung vom 12.08.2021 zum Unterrichten in Berufssprachkursen (BSK)

Lehrkräfte mit Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 IntV erhalten eine Ausnahmegenehmigung zum Unterrichten in BSK bis zum 30.06.2022 sowie eine Ausnahmegenehmigung zur Einstufung von Teilnehmenden in BSK bis zum 31.12.2022, ohne dass dafür eine Zulassung zum Unterrichten in Berufssprachkursen nach § 18 Abs. 5 DeuFöV vorliegen muss.

Details siehe Anlagen.